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Es kommt zu einer Reduktion des Steuersatzes um 50 Prozent der verhältnismässigen Steuer für Pfandrechtsurkunden. Zu den Änderungen zählt unter anderem auch die Regelung des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens mit Festlegung der Verjährungsfristen. Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, fakultativ für die auf ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Zusatzabgabe auf die Handänderungssteuer zu erheben./ip