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Schweiz/Wallis: Klare Grenze für Journalisten

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Angehörige müssen nach der Meinung des Presserates der Publikation von unerlaubten Opferbildern zustimmen.

Dürfen Medien bei Unglücksfällen, Katastrophen und Verbrechen Opferbilder veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit am Leid der Hinterbliebenen Anteil nehmen kann? Für den Presserat ist dies nur zulässig, wenn die Hinterbliebenen der Publikation zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn Bilder von Todesopfern bei Gedenkanlässen allgemein zugänglich sind. Nur wenn Angehörige einwilligen, dürfen Journalisten in Berichten Opfer bildlich herausheben./kb

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