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Das Bundesgericht wies demnach die Beschwerde eines Mannes ab, der 2002 seine Ehefrau getötet und vom Kantonsgericht 2006 zu elf Jahren Haft verurteilt worden war. Die Richter erinnern, dass eine bedingte Entlassung in der Regel erst in Betracht fällt, wenn zwei Drittel der Strafe absolviert sind. Eine Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe - wie im Fall des Beschwerdeführers - sei nur unter ausserordentlichen Umständen möglich./sda/wh